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Die sog. „Todsünden“ des § 93 Abs. 3 AktG im System der Vorstandshaftung


Die sog. „Todsünden“ des § 93 Abs. 3 AktG im System der Vorstandshaftung


1. Auflage

von: Alexander Herzog

15,99 €

Verlag: Grin Verlag
Format: EPUB, PDF
Veröffentl.: 22.01.2015
ISBN/EAN: 9783656881841
Sprache: deutsch
Anzahl Seiten: 34

Dieses eBook erhalten Sie ohne Kopierschutz.

Beschreibungen

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12,00, Universität Regensburg (Faculty of Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist ein wesentlicher Grundsatz des AktG. Dieser Schutzgedanke trägt der Tatsache Rechnung, dass das Grundkapital der AG die Legitimation für die Haftungsbeschränkung der Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AktG bildet. Es dient somit als Garantiekapital und bildet für die Gläubiger Kreditgrundlage sowie Haftungsstock.
Die Umsetzung des Kapitalschutzes im Aktienrecht erfolgt zum einen durch ver-schuldensunabhängige Normen, wie z.B. §§ 57, 62 AktG und zum anderen durch verschuldensabhängige Normen wie § 93 AktG, der die Vorstandshaftung regelt.
Aufgrund des hohen Stellenwerts des Kapitalschutzes hat der Gesetzgeber für Ver-stöße gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung in § 93 Abs. 3 AktG neun sog. „Todsünden“ als Sondertatbestände normiert, in denen Vorstandsmitglieder „na-mentlich“ auf Ersatz haften.
In der vorliegenden Arbeit soll die systematische Einordnung des § 93 Abs. 3 AktG in das allgemeine System der Vorstandshaftung untersucht werden, wobei insbesondere auf dessen Rechtsnatur eingegangen wird.
Zunächst ist dabei zu klären, ob § 93 Abs. 3 AktG als eigene Anspruchsgrundlage qualifiziert werden kann. In einem weiteren Schritt wird analysiert, inwieweit es sich dabei um einen modifizierten Schadensersatzanspruch oder um einen Folgen-beseitigungsanspruch sui generis handelt. Anschließend wird diskutiert, wie ein Schaden zu behandeln ist, der über die in § 93 Abs. 3 AktG abgeflosse-nen/vorenthaltenen Beträge hinausgeht. Zum Schluss wird die Bedeutung des § 93 Abs. 3 AktG in der Praxis beleuchtet.

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