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ISBN 978-3-406-71488-7
© 2017 Verlag C. H. Beck oHG
Wilhelmstraße 9, 80801 München
Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, 84036 Kumhausen
Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann – Bureau Parapluie
Bildnachweis: Fotolia/Bianca Bender
eBook‐Produktion: Datagroup int. SRL, www.datagroup.ro
Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.
Vorwort
1. Kapitel Vorsorge
I. Die Patientenverfügung
1. Zweck einer Patientenverfügung
2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung
3. Inhalt einer Patientenverfügung
4. Formalien einer Patientenverfügung
5. Aufgaben des Betreuers bei einer Patientenverfügung
II. Die Vorsorgevollmacht
1. Zweck einer Vorsorgevollmacht
2. Inhalt einer Vorsorgevollmacht
3. Wirkungen einer Vorsorgevollmacht
4. Formalien einer Vorsorgevollmacht
5. Vorbeugung gegen den Missbrauch einer Vollmacht
6. Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten
III. Die Betreuungsverfügung
1. Zweck einer Betreuungsverfügung
2. Inhalt einer Betreuungsverfügung
3. Formalien einer Betreuungsverfügung
IV. Vollmacht über den Tod hinaus
V. Vorweggenommene Erbfolge
1. Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge
2. Absicherung des Schenkers und seiner Familie
VI. Schenkung auf den Todesfall
VII. Verträge zugunsten Dritter
1. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
10 2. Lebensversicherung
VIII. Der Ehevertrag
1. Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten
2. Pflichtteilsquote enterbter Ehegatten und Kinder
3. Güterstandswechsel
IX. Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen
1. Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht
2. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln
2. Kapitel Gesetzliche Erbfolge
I. Die Erbfolge
1. Erbfall
2. Erblasser und Erbe
3. Gesamtrechtsnachfolge
4. Erbfähigkeit
II. Geltung der gesetzlichen Erbfolge
III. Das Erbrecht der Verwandten
1. Blutsverwandtschaft und Adoption
2. Erbrecht nach Ordnungen
3. Rangfolge der Ordnungen
4. Erbrechtsprinzipien innerhalb der Ordnungen
5. Die Ordnungen im Einzelnen
6. Nichteheliche Kinder
7. Adoptivkinder
8. Mehrfache Verwandtschaft
9. Erhöhung des Erbrechts
IV. Das Erbrecht des Ehegatten
1. Grundsätzliche Bestimmung der Erbquote
2. Güterstandsabhängigkeit des Ehegattenerbrechts
3. Voraus des Ehegatten
4. Unterhalt und Wohnungsnutzung
5. Ehegattenerbrecht und Scheidung
6. Ehegattenerbrecht bei fehlerhaften Ehen
7. Erbrecht des verwandten Ehegatten
V. Das Erbrecht des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
VI. Paare ohne Trauschein
VII. Die Erbunwürdigkeit
1. Erbunwürdigkeitsgründe
2. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit
3. Rechtsfolgen der Feststellung der Erbunwürdigkeit
11 VIII. Erbrecht des Staates
IX. Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
3. Kapitel Das Testament
I. Testierfähigkeit, Testierwille und Höchstpersönlichkeit
1. Testierfähigkeit
2. Testierwille
3. Höchstpersönlichkeit
II. Die Form einer Verfügung von Todes wegen
1. Notarielles Testament
2. Eigenhändiges Testament
3. Nottestamente
III. Arten einer Verfügung von Todes wegen
IV. Das Testament
1. Erbeinsetzung
2. Enterbung
3. Ersatzerbe
4. Vor- und Nacherbschaft
5. Vermächtnis
6. Auflage
7. Teilungsanordnung
8. Auseinandersetzungsverbot
9. Ausgleichungsbestimmung
10. Pflichtteilsentziehung
11. Pflichtteilsklauseln
12. Testamentsvollstreckung
13. Familienrechtliche Anordnungen
14. Anfechtungsverzicht
15. Schiedsgerichtsklausel
16. Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen
V. Das gemeinschaftliche Testament
1. Form des gemeinschaftlichen Testaments
2. Einheits- oder Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament
3. Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
4. Wiederverheiratungsklauseln
5. Regelung für den Scheidungsfall
6. Regelungen zum Pflichtteil
VI. Der Erbvertrag
1. Zweck eines Erbvertrages
12 2. Inhalt eines Erbvertrages
3. Form eines Erbvertrages
4. Bindungswirkung eines Erbvertrages
VII. Aufbewahrung der Verfügung von Todes wegen
1. Verwahrung eines notariellen Testaments
2. Verwahrung eines eigenhändigen Testaments
3. Zentrales Testamentsregister
4. Beweislast beim unauffindbaren Testament
VIII. Widerruf, Anfechtung und Rücktritt bei einer Verfügung von Todes wegen
1. Widerruf einer Verfügung von Todes wegen
2. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen
3. Rücktritt bei einem Erbvertrag
IX. Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen
1. Grundlagen der Auslegung
2. Auslegung vor Anfechtung
3. Auslegung und Form
4. Ergänzende Auslegung
5. Gesetzliche Auslegungsregeln
6. Auslegung „missglückter“ Erbeinsetzungen
4. Kapitel Individuelle letztwillige Verfügzungen
I. Das Testament Alleinstehender
1. Testament nicht verheirateter Personen
2. Testament Geschiedener
3. Testament von verwitweten Personen
II. Das Testament von Ehegatten mit Kindern
1. Form des gemeinschaftlichen Testaments
2. Einsetzung des Ehegatten als Vollerben
3. Einsetzung des Ehegatten als Vorerben
4. Einsetzung des Ehegatten als Vermächtnisnehmer
5. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
6. Nachteile und Risiken des gemeinschaftlichen Testaments
III. Das Testament von Ehegatten ohne Kinder
1. Nachteile der gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen Ehegatten
2. Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?
3. Pflichtteilshaftung des Alleinerben gegenüber den Schwiegereltern
13 4. Regelung der Schlusserbfolge
IV. Das Testament von Paaren ohne Trauschein
1. Kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des Lebenspartners
2. Testament oder Erbvertrag zugunsten des Lebenspartners
3. Inhalt einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Lebenspartners
4. Bindungswirkung früherer Ehegattentestamente
V. Das Testament bei Patchwork-Familien
1. Erste Fallgruppe: Ehepaar mit Kindern aus früheren Beziehungen
2. Zweite Fallgruppe: Paar ohne Trauschein mit Kindern aus früheren Beziehungen
VI. Das Testament zugunsten der Kinder
1. Vorsorge für minderjährige Kinder
2. Vorsorge für ein behindertes Kind
3. Vorsorge für ein überschuldetes Kind
VII. Die Stiftung von Todes wegen
1. Struktur einer Stiftung
2. Gründung der Stiftung
3. Vermögensausstattung der Stiftung
4. Die Stiftung im Steuerrecht
5. Alternativen zur Stiftungsgründung
VIII. Das Testament mit Auslandsbezug
1. Erbfall mit Auslandsbezug
2. Die EU-Erbrechtsverordnung
3. Erbstatuten außerhalb der EU-Erbrechtsverordnung
4. Formfragen beim Erbfall mit Auslandsbezug
5. Kapitel Der Erbfall
I. Maßnahmen nach dem Todesfall
1. Ausstellung eines Totenscheins
2. Anzeige des Todesfalls
3. Sterbeurkunde
4. Regelung der Beisetzung
5. Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung
6. Benachrichtigung der Pfarrei/Kirchengemeinde
7. Beauftragung eines Bestattungsinstituts
8. Sichtung von Unterlagen
9. Ablieferung und Eröffnung von Testamenten
14 10. Benachrichtigung der Versicherungen
11. Benachrichtigung der Verwandten, Freunde und weiterer Personen
12. Widerruf von Vollmachten
13. Kündigung von Verträgen, Abwicklung von Mietverhältnissen
II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
1. Vonselbsterwerb
2. Annahme der Erbschaft
3. Ausschlagung der Erbschaft
4. Anfechtung der Erbannahme und der Erbausschlagung
III. Der Erbschein
1. Bedeutung des Erbscheins
2. Inhalt des Erbscheins
3. Erbscheinsantrag und Erbscheinverfahren
4. Kosten des Erbscheins
5. Einziehung und Kraftloserklärung
6. Erbschein mit Auslandsbezug
IV. Grundbuchberichtigung im Erbfall
1. Unrichtigkeit des Grundbuchs in Folge des Erbfalls
2. Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs
V. Sicherung des Nachlasses
1. Sicherungsbedürfnis und Sicherungsmaßnahmen
2. Nachlasspflegschaft
6. Kapitel Rechte und Pflichten der Nachlassbeteiligten
I. Der Alleinerbe
1. Rechtliche Stellung des Alleinerben
2. Der Erbschaftsanspruch des Alleinerben
3. Auskunftsansprüche des Alleinerben
4. Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker
5. Die Haftung des Alleinerben
6. Pflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
8. Veräußerung der Erbschaft
II. Der Miterbe
1. Rechtliche Stellung des Miterben
2. Verwaltung des Nachlasses
3. Erbschaftsanspruch des Miterben
4. Auskunftsansprüche des Miterben
5. Teilung des Nachlasses unter Miterben
15 6. Rechte des Miterben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
7. Haftung des Miterben
8. Pflichten des Miterben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten
9. Pflichten des Miterben gegenüber dem Vermächtnisnehmer
10. Veräußerung des Erbteils
III. Der Vor- und Nacherbe
1. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben
2. Rechte des Vorerben
3. Pflichten des Vorerben
4. Rechte des Nacherben
5. Pflichten des Nacherben
IV. Der Pflichtteilsberechtigte
1. Pflichtteilsanspruch
2. Pflichtteilsrestanspruch
3. Pflichtteilsergänzungsanspruch
4. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
5. Fälligkeit und Verjährung der Pflichtteilsrechte
6. Gerichtliche Durchsetzung der Pflichtteilsrechte
7. Pflichtteilsverzicht
8. Pflichtteilsentziehung
V. Der Vermächtnisnehmer
1. Vermächtnis oder Erbe
2. Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses
3. Vermächtnisanspruch
4. Vorausvermächtnis
5. Vor- und Nachvermächtnis
6. Gerichtliche Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs
VI. Der Testamentsvollstrecker
1. Ernennung des Testamentsvollstreckers
2. Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker
3. Legitimation des Testamentsvollstreckers
4. Rechtsstellung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers
5. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
6. Pflichten des Testamentsvollstreckers
7. Haftung des Testamentsvollstreckers
16 8. Kontrolle des Testamentsvollstreckers
9. Pflichten des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
10. Rechte des Pflichtteilsberechtigten
11. Testamentsvollstrecker im Prozess und in der Zwangsvollstreckung
12. Testamentsvollstreckung und kaufmännisches Unternehmen
13. Vergütung des Testamentsvollstreckers
14. Beendigung der Testamentsvollstreckung
7. Kapitel Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
I. Die Steuerpflicht
1. Sachliche Steuerpflicht
2. Persönliche Steuerpflicht
II. Die Höhe der Schenkung- und Erbschaftsteuer
1. Steuerklassen
2. Freibeträge
3. Abzug von Verbindlichkeiten
4. Steuersatz
III. Die vorweggenommene Erbfolge
1. Steuerreduzierung durch eine vorweggenommenen Erbfolge
2. Steuerliche Auswirkung des Vorbehaltsnießbrauchs
IV. Zuwendungen an Kinder
1. Nutzung aller Freibeträge
2. Schenkung an Schwiegerkinder
3. Schenkung an Enkelkinder
4. Schenkung unter Vorbehalt
V. Zuwendungen an Ehegatten
1. Steuervorteil der Zugewinngemeinschaft
2. Steuerlicher Nachteil der Gütertrennung
3. Vorteile einer modifizierten Zugewinngemeinschaft
4. Steuerliche Anerkennung der „Güterstandschaukel“
5. Steuerliche Folgen des „Berliner Testaments“
6. Steuerliche Bewertung von Gemeinschaftskonten
7. Lebzeitige Übertragung des Familienheims
VI. Schenkung und Vererbung von Immobilien
1. Steuerliche Bewertung von Immobilien
2. Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien
17 3. Übertragung selbstgenutzter Immobilien von Todes wegen
VII. Die Unternehmensnachfolge
1. Bewertung des Betriebsvermögens
2. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
3. Ertragsteuerliche Auswirkungen des Erbfalls
VIII. Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht
1. Entstehen der Steuer
2. Fälligkeit der Steuer
IX. Die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung
1. Anzeigepflicht
2. Erklärungspflicht
8. Kapitel Kosten und Gebühren
I. Gebühren des Notars
1. Gebührentatbestände
2. Höhe der Gebühren
II. Gebühren des Nachlassgerichts
III. Kosten einer Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall
IV. Gerichtskosten eines streitigen Gerichtsverfahrens
V. Die Vergütung des Rechtsanwalts
1. Gebührentatbestände
2. Höhe der Vergütung
Stichwortverzeichnis
Professionell und rechtssicher gestalten
von
Ludger Bornewasser
Bernhard F. Klinger
3. Auflage, 2017
Um Ihnen das Lesen und Arbeiten mit diesem Buch zu erleichtern, hat die Autorin verschiedene Stilelemente verwendet, die Ihnen das schnellere Auffinden bestimmter Texte ermöglichen. So finden Sie die Tipps und Musterformulare sofort.
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Dieser Ratgeber erläutert alle wichtigen Bereiche des Erbrechts. Typische Fragestellungen, wie sie in der Praxis häufig auftreten, werden klar und übersichtlich beantwortet. Zahlreiche Mustertexte und Expertentipps erleichtern die praktische Umsetzung.
Im 1. Teil werden die verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge zu Lebzeiten erklärt. Hierzu zählen Vollmachten, Patientenverfügungen, die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge, Eheverträge und gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln.
Der 2. Teil erläutert die gesetzliche Erbfolge sowie deren Risiken bei der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Im 3. Teil werden Formerfordernisse und mögliche Inhalte von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen dargestellt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Auslegung, der Widerruf und die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen.
Der 4. Teil erklärt überwiegend anhand von Mustertexten für typische Lebenssituationen, wie man in der Praxis bewährte Testamente für Ehepaare mit und ohne Kinder, Paare ohne Trauschein, Alleinstehende, Geschiedene, Unternehmer und Immobilieneigentümer gestalten kann.
Im 5. Teil werden Fragen beantwortet, die sich unmittelbar nach dem Erbfall stellen können. Erläutert wird die Ablieferung und Eröffnung von Testamenten, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Ermittlung und Sicherung des Nachlasses sowie die gerichtliche Feststellung des Erbrechts.
8Der 6. Teil stellt die Rechte der am Erbfall Beteiligten dar. Erklärt werden dabei die unterschiedlichen Ansprüche des Allein- und Miterben, des Vor- und Nacherben, des Pflichtteilsberechtigten, des Vermächtnisnehmers sowie die Haftung des Erben und die Testamentsvollstreckung.
Im 7. Teil ist das System der Erbschaftsteuer erläutert Zudem werden Tipps und Gestaltungsvorschläge für eine steueroptimale Erbfolgeplanung gegeben.
Der 8. Teil gibt einen Überblick zu den Kosten und Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichte, die anlässlich eines Erbfalls anfallen können.
Konstruktive Anregungen und Hinweise zu diesem Ratgeber sind jederzeit willkommen. Die Kontaktdaten der Autoren finden Sie auf folgender Website: www.advocatio.de
München, im Juni 2017 |
Ludger Bornewasser |
Bernhard F. Klinger |
Die Gestaltungsmöglichkeiten einer privaten Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod sind zahlreich:
▪ Patientenverfügung (siehe 1. Kapitel, I.)
▪ Vorsorgevollmacht (siehe 1. Kapitel, II.)
▪ Betreuungsverfügung (siehe 1. Kapitel, III.)
▪ Vollmacht über den Tod hinaus (siehe 1. Kapitel, IV.)
▪ Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen (siehe 1. Kapitel, V.)
▪ Schenkung von Todes wegen (siehe 1. Kapitel, VI.)
▪ Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (siehe 1. Kapitel, VII.)
▪ Eheverträge (siehe 1. Kapitel, VIII.)
▪ Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen (siehe 1. Kapitel, IX.)
In einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Aber auch der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an den Behandlungswunsch gebunden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die nahen Angehörigen (beispielsweise der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, diese notwendigen Entscheidungen zu treffen. Entsprechende Regelungen sind in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Nur durch eine Patientenverfügung wird das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruches gewahrt. Ohne Patientenverfügung wird der Arzt sich im Zweifel für eine Maximalbehandlung entscheiden, um eine eigene Haftung zu vermeiden.
Mit Wirkung zum 1.9.2009 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmt. Das Rechtsinstitut Patientenverfügung wurde im Betreuungsrecht verankert. Nach diesen Bestimmungen sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Auch die Anordnung, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, muss grundsätzlich befolgt werden.
Wer eine Patientenverfügung geschrieben und unterzeichnet hat, kann sie jederzeit abändern, widerrufen, vernichten oder ganz neu abfassen (vergleiche § 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).
Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.
Bei der Frage der Zulässigkeit einer sogenannten Sterbehilfe muss wie folgt unterschieden werden:
▪ Als „aktive“ Sterbehilfe bezeichnet man die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen. Sie ist – auch wenn sie auf Verlangen eines Kranken erfolgt und von einem Arzt durchgeführt wird – keine Maßnahme im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und strafbar. Das Verlangen nach aktiver Sterbehilfe mittels einer Patientenverfügung stellt daher einen unzulässigen Behandlungswunsch dar.
▪ Unter der sogenannten „passiven“ Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf eine lebenserhaltende oder lebensrettende ärztliche Maßnahme. Liegt ein Patient im Sterben, hat also der Sterbeprozess bereits begonnen, ist eine lebensverlängernde Behandlung (zum Beispiel mit den Mitteln der Intensivmedizin) nicht mehr indiziert. Ein Unterlassen dieser Behandlung bedeutet keine Tötung des Patienten durch den Arzt. In dieser Situation ist eine sogenannte „Hilfe im Sterben“, also ärztliche Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess geboten. Hält dagegen der Arzt eine Maßnahme aus medizinischer Sicht für indiziert, obliegt es dem Patienten zu bestimmen, ob, wie lange und in welcher Weise er behandelt und versorgt werden will. Lehnt der Patient eine angebotene lebenserhaltende 22Maßnahme ab oder widerruft seine früher erteilte Einwilligung, darf der Arzt diese Maßnahme nicht durchführen. Stirbt deshalb der Patient, liegt darin keine Tötung durch den Arzt, sondern eine zulässige und straffreie „Hilfe zum Sterben“.
▪ Unter einer sogenannten „indirekten“ Sterbehilfe wird die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, die als Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können, verstanden. Sie ist zulässig, wenn die Gabe von Schmerzmitteln oder Medikamenten medizinisch indiziert ist, der Patient über die mögliche lebensverkürzende Nebenwirkung aufgeklärt wird und der Medikamentengabe zugestimmt hat.
Die Gültigkeit der Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Grundleiden irreversibel ist und nach ärztlicher Erkenntnis trotz medizinischer Behandlung zum Tode führen wird. Der Wille des Betroffenen ist also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten.
Der in einer Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung ärztlicher Behandlung oder Pflege. Es geht immer nur um eine Therapiereduktion, also um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Die Behandlung hat dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern eine bestmögliche Lebensqualität.
Als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber die Schriftform eingeführt (§ 1901a Absatz 1 BGB). Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein.
Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Eine vorherige Beratung durch einen Arzt ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine Patientenverfügung kann nur errichten, wer ein Mindestalter von achtzehn Jahren erreicht hat. Erforderlich ist weiter gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB eine sogenannte Einwilligungsfähigkeit. Diese fehlt, wenn der Erklärende aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der zu erteilenden Einwilligung zu erkennen oder darüber zu entscheiden. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr imstande sein eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen (beispielsweise den Arzt) hinzuzuziehen.
Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden können. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden. Empfehlenswert ist es mittels einer sogenannten Notfallkarte im Scheckkartenformat, die in der Brief- oder Handtasche verwahrt wird, auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Originalpatientenverfügung zu verweisen.
Eine Registrierung der Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nur möglich, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist. Eine Hinterlegung der Patientenverfügung 24ist weder im zentralen Vorsorgeregister noch bei einer sonstigen öffentlichen Stelle möglich.
Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens sind seit 1.9.2009 genau geregelt. Der Schutz des Betroffenen wird durch diese verfahrensrechtlichen Regelungen sichergestellt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahmen mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. Dabei sollen nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen möglichst einbezogen werden. Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen der Richter als neutrale Instanz entscheidet.
Niemand ist davor sicher, dass er wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für diese Fälle sollte durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt werden.
Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die Möglichkeiten der Medizin durch Einsatz von technischen Mitteln den Todeseintritt zu 35verzögern, schreiten stetig voran. Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können. 25 % der über 85-Jährigen leiden unter seniler Demenz und sind damit betreuungsbedürftig. Auch junge Menschen können durch einen Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos sein, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden.
Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann. Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgerichteinen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.
Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht ist ein streng formalistisches Verfahren. Es kann deshalb erhebliche Zeit vergehen, bis ein Betreuer bestellt wird. Der Betroffene muss vom Richter angehört und amtsärztlich untersucht werden. Ergibt diese Untersuchung, dass man bereits betreuungsbedürftig ist, kann oft keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht darf man nicht „auf die lange Bank schieben“. Jeder muss Vorsorge treffen, solange er die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Ist die Einsichtsfähigkeit (beispielsweise wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, muss möglicherweise vom Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.
Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (beispielsweise nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sogenannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:
▪ Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
▪ Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
▪ Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
▪ Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten
▪ Vornahme von Schenkungen
▪ Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist eine notarielle Beglaubigung notwendig.)
▪ Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung oder Beglaubigung notwendig sein.)
▪ Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
▪ Vertretung vor Gericht
▪ Erteilung einer Untervollmacht
Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (beispielsweise Geschäftspartner, Behörden, Gerichte, Banken), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten:
Im Außenverhältnis gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben („rechtliches Können“).
Das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“). Hier kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten bestimmte Weisungen und Wünsche „mit auf den Weg geben“. So kann er festlegen, ob Vermögenswerte zur Finanzierung von Pflegekosten veräußert werden dürfen. Man kann auch bestimmen, ob bei einer Heimunterbringung die Wohnung aufgelöst werden soll und ob Kredite zur Finanzierung der Pflegekosten aufgenommen werden dürfen.