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www.beck.de

 

ISBN 978-3-406-71488-7

 

© 2017 Verlag C. H. Beck oHG
Wilhelmstraße 9, 80801 München

Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, 84036 Kumhausen
Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann – Bureau Parapluie
Bildnachweis: Fotolia/Bianca Bender
eBook‐Produktion: Datagroup int. SRL, www.datagroup.ro

Dieser Titel ist auch als Printausgabe beim
Verlag und im Buchhandel erhältlich.

9 Inhalt

Vorwort

1. Kapitel Vorsorge

I. Die Patientenverfügung

1. Zweck einer Patientenverfügung

2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung

3. Inhalt einer Patientenverfügung

4. Formalien einer Patientenverfügung

5. Aufgaben des Betreuers bei einer Patientenverfügung

II. Die Vorsorgevollmacht

1. Zweck einer Vorsorgevollmacht

2. Inhalt einer Vorsorgevollmacht

3. Wirkungen einer Vorsorgevollmacht

4. Formalien einer Vorsorgevollmacht

5. Vorbeugung gegen den Missbrauch einer Vollmacht

6. Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten

III. Die Betreuungsverfügung

1. Zweck einer Betreuungsverfügung

2. Inhalt einer Betreuungsverfügung

3. Formalien einer Betreuungsverfügung

IV. Vollmacht über den Tod hinaus

V. Vorweggenommene Erbfolge

1. Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge

2. Absicherung des Schenkers und seiner Familie

VI. Schenkung auf den Todesfall

VII. Verträge zugunsten Dritter

1. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

10 2. Lebensversicherung

VIII. Der Ehevertrag

1. Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten

2. Pflichtteilsquote enterbter Ehegatten und Kinder

3. Güterstandswechsel

IX. Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen

1. Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht

2. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

2. Kapitel Gesetzliche Erbfolge

I. Die Erbfolge

1. Erbfall

2. Erblasser und Erbe

3. Gesamtrechtsnachfolge

4. Erbfähigkeit

II. Geltung der gesetzlichen Erbfolge

III. Das Erbrecht der Verwandten

1. Blutsverwandtschaft und Adoption

2. Erbrecht nach Ordnungen

3. Rangfolge der Ordnungen

4. Erbrechtsprinzipien innerhalb der Ordnungen

5. Die Ordnungen im Einzelnen

6. Nichteheliche Kinder

7. Adoptivkinder

8. Mehrfache Verwandtschaft

9. Erhöhung des Erbrechts

IV. Das Erbrecht des Ehegatten

1. Grundsätzliche Bestimmung der Erbquote

2. Güterstandsabhängigkeit des Ehegattenerbrechts

3. Voraus des Ehegatten

4. Unterhalt und Wohnungsnutzung

5. Ehegattenerbrecht und Scheidung

6. Ehegattenerbrecht bei fehlerhaften Ehen

7. Erbrecht des verwandten Ehegatten

V. Das Erbrecht des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

VI. Paare ohne Trauschein

VII. Die Erbunwürdigkeit

1. Erbunwürdigkeitsgründe

2. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

3. Rechtsfolgen der Feststellung der Erbunwürdigkeit

11 VIII. Erbrecht des Staates

IX. Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

3. Kapitel Das Testament

I. Testierfähigkeit, Testierwille und Höchstpersönlichkeit

1. Testierfähigkeit

2. Testierwille

3. Höchstpersönlichkeit

II. Die Form einer Verfügung von Todes wegen

1. Notarielles Testament

2. Eigenhändiges Testament

3. Nottestamente

III. Arten einer Verfügung von Todes wegen

IV. Das Testament

1. Erbeinsetzung

2. Enterbung

3. Ersatzerbe

4. Vor- und Nacherbschaft

5. Vermächtnis

6. Auflage

7. Teilungsanordnung

8. Auseinandersetzungsverbot

9. Ausgleichungsbestimmung

10. Pflichtteilsentziehung

11. Pflichtteilsklauseln

12. Testamentsvollstreckung

13. Familienrechtliche Anordnungen

14. Anfechtungsverzicht

15. Schiedsgerichtsklausel

16. Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

V. Das gemeinschaftliche Testament

1. Form des gemeinschaftlichen Testaments

2. Einheits- oder Trennungsprinzip beim gemeinschaftlichen Testament

3. Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

4. Wiederverheiratungsklauseln

5. Regelung für den Scheidungsfall

6. Regelungen zum Pflichtteil

VI. Der Erbvertrag

1. Zweck eines Erbvertrages

12 2. Inhalt eines Erbvertrages

3. Form eines Erbvertrages

4. Bindungswirkung eines Erbvertrages

VII. Aufbewahrung der Verfügung von Todes wegen

1. Verwahrung eines notariellen Testaments

2. Verwahrung eines eigenhändigen Testaments

3. Zentrales Testamentsregister

4. Beweislast beim unauffindbaren Testament

VIII. Widerruf, Anfechtung und Rücktritt bei einer Verfügung von Todes wegen

1. Widerruf einer Verfügung von Todes wegen

2. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

3. Rücktritt bei einem Erbvertrag

IX. Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen

1. Grundlagen der Auslegung

2. Auslegung vor Anfechtung

3. Auslegung und Form

4. Ergänzende Auslegung

5. Gesetzliche Auslegungsregeln

6. Auslegung „missglückter“ Erbeinsetzungen

4. Kapitel Individuelle letztwillige Verfügzungen

I. Das Testament Alleinstehender

1. Testament nicht verheirateter Personen

2. Testament Geschiedener

3. Testament von verwitweten Personen

II. Das Testament von Ehegatten mit Kindern

1. Form des gemeinschaftlichen Testaments

2. Einsetzung des Ehegatten als Vollerben

3. Einsetzung des Ehegatten als Vorerben

4. Einsetzung des Ehegatten als Vermächtnisnehmer

5. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

6. Nachteile und Risiken des gemeinschaftlichen Testaments

III. Das Testament von Ehegatten ohne Kinder

1. Nachteile der gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen Ehegatten

2. Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament?

3. Pflichtteilshaftung des Alleinerben gegenüber den Schwiegereltern

13 4. Regelung der Schlusserbfolge

IV. Das Testament von Paaren ohne Trauschein

1. Kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht des Lebenspartners

2. Testament oder Erbvertrag zugunsten des Lebenspartners

3. Inhalt einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Lebenspartners

4. Bindungswirkung früherer Ehegattentestamente

V. Das Testament bei Patchwork-Familien

1. Erste Fallgruppe: Ehepaar mit Kindern aus früheren Beziehungen

2. Zweite Fallgruppe: Paar ohne Trauschein mit Kindern aus früheren Beziehungen

VI. Das Testament zugunsten der Kinder

1. Vorsorge für minderjährige Kinder

2. Vorsorge für ein behindertes Kind

3. Vorsorge für ein überschuldetes Kind

VII. Die Stiftung von Todes wegen

1. Struktur einer Stiftung

2. Gründung der Stiftung

3. Vermögensausstattung der Stiftung

4. Die Stiftung im Steuerrecht

5. Alternativen zur Stiftungsgründung

VIII. Das Testament mit Auslandsbezug

1. Erbfall mit Auslandsbezug

2. Die EU-Erbrechtsverordnung

3. Erbstatuten außerhalb der EU-Erbrechtsverordnung

4. Formfragen beim Erbfall mit Auslandsbezug

5. Kapitel Der Erbfall

I. Maßnahmen nach dem Todesfall

1. Ausstellung eines Totenscheins

2. Anzeige des Todesfalls

3. Sterbeurkunde

4. Regelung der Beisetzung

5. Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung

6. Benachrichtigung der Pfarrei/Kirchengemeinde

7. Beauftragung eines Bestattungsinstituts

8. Sichtung von Unterlagen

9. Ablieferung und Eröffnung von Testamenten

14 10. Benachrichtigung der Versicherungen

11. Benachrichtigung der Verwandten, Freunde und weiterer Personen

12. Widerruf von Vollmachten

13. Kündigung von Verträgen, Abwicklung von Mietverhältnissen

II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

1. Vonselbsterwerb

2. Annahme der Erbschaft

3. Ausschlagung der Erbschaft

4. Anfechtung der Erbannahme und der Erbausschlagung

III. Der Erbschein

1. Bedeutung des Erbscheins

2. Inhalt des Erbscheins

3. Erbscheinsantrag und Erbscheinverfahren

4. Kosten des Erbscheins

5. Einziehung und Kraftloserklärung

6. Erbschein mit Auslandsbezug

IV. Grundbuchberichtigung im Erbfall

1. Unrichtigkeit des Grundbuchs in Folge des Erbfalls

2. Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

V. Sicherung des Nachlasses

1. Sicherungsbedürfnis und Sicherungsmaßnahmen

2. Nachlasspflegschaft

6. Kapitel Rechte und Pflichten der Nachlassbeteiligten

I. Der Alleinerbe

1. Rechtliche Stellung des Alleinerben

2. Der Erbschaftsanspruch des Alleinerben

3. Auskunftsansprüche des Alleinerben

4. Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker

5. Die Haftung des Alleinerben

6. Pflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

8. Veräußerung der Erbschaft

II. Der Miterbe

1. Rechtliche Stellung des Miterben

2. Verwaltung des Nachlasses

3. Erbschaftsanspruch des Miterben

4. Auskunftsansprüche des Miterben

5. Teilung des Nachlasses unter Miterben

15 6. Rechte des Miterben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

7. Haftung des Miterben

8. Pflichten des Miterben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

9. Pflichten des Miterben gegenüber dem Vermächtnisnehmer

10. Veräußerung des Erbteils

III. Der Vor- und Nacherbe

1. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

2. Rechte des Vorerben

3. Pflichten des Vorerben

4. Rechte des Nacherben

5. Pflichten des Nacherben

IV. Der Pflichtteilsberechtigte

1. Pflichtteilsanspruch

2. Pflichtteilsrestanspruch

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch

4. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

5. Fälligkeit und Verjährung der Pflichtteilsrechte

6. Gerichtliche Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

7. Pflichtteilsverzicht

8. Pflichtteilsentziehung

V. Der Vermächtnisnehmer

1. Vermächtnis oder Erbe

2. Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses

3. Vermächtnisanspruch

4. Vorausvermächtnis

5. Vor- und Nachvermächtnis

6. Gerichtliche Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs

VI. Der Testamentsvollstrecker

1. Ernennung des Testamentsvollstreckers

2. Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker

3. Legitimation des Testamentsvollstreckers

4. Rechtsstellung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers

5. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

6. Pflichten des Testamentsvollstreckers

7. Haftung des Testamentsvollstreckers

16 8. Kontrolle des Testamentsvollstreckers

9. Pflichten des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

10. Rechte des Pflichtteilsberechtigten

11. Testamentsvollstrecker im Prozess und in der Zwangsvollstreckung

12. Testamentsvollstreckung und kaufmännisches Unternehmen

13. Vergütung des Testamentsvollstreckers

14. Beendigung der Testamentsvollstreckung

7. Kapitel Die Erbschaft- und Schenkungsteuer

I. Die Steuerpflicht

1. Sachliche Steuerpflicht

2. Persönliche Steuerpflicht

II. Die Höhe der Schenkung- und Erbschaftsteuer

1. Steuerklassen

2. Freibeträge

3. Abzug von Verbindlichkeiten

4. Steuersatz

III. Die vorweggenommene Erbfolge

1. Steuerreduzierung durch eine vorweggenommenen Erbfolge

2. Steuerliche Auswirkung des Vorbehaltsnießbrauchs

IV. Zuwendungen an Kinder

1. Nutzung aller Freibeträge

2. Schenkung an Schwiegerkinder

3. Schenkung an Enkelkinder

4. Schenkung unter Vorbehalt

V. Zuwendungen an Ehegatten

1. Steuervorteil der Zugewinngemeinschaft

2. Steuerlicher Nachteil der Gütertrennung

3. Vorteile einer modifizierten Zugewinngemeinschaft

4. Steuerliche Anerkennung der „Güterstandschaukel“

5. Steuerliche Folgen des „Berliner Testaments“

6. Steuerliche Bewertung von Gemeinschaftskonten

7. Lebzeitige Übertragung des Familienheims

VI. Schenkung und Vererbung von Immobilien

1. Steuerliche Bewertung von Immobilien

2. Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien

17 3. Übertragung selbstgenutzter Immobilien von Todes wegen

VII. Die Unternehmensnachfolge

1. Bewertung des Betriebsvermögens

2. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen

3. Ertragsteuerliche Auswirkungen des Erbfalls

VIII. Entstehen und Fälligkeit der Steuerpflicht

1. Entstehen der Steuer

2. Fälligkeit der Steuer

IX. Die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung

1. Anzeigepflicht

2. Erklärungspflicht

8. Kapitel Kosten und Gebühren

I. Gebühren des Notars

1. Gebührentatbestände

2. Höhe der Gebühren

II. Gebühren des Nachlassgerichts

III. Kosten einer Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall

IV. Gerichtskosten eines streitigen Gerichtsverfahrens

V. Die Vergütung des Rechtsanwalts

1. Gebührentatbestände

2. Höhe der Vergütung

Stichwortverzeichnis

Vorsorge, Testament und Erbfall

Professionell und rechtssicher gestalten

von

Ludger Bornewasser
Bernhard F. Klinger

3. Auflage, 2017

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5 So nutzen Sie dieses Buch

Um Ihnen das Lesen und Arbeiten mit diesem Buch zu erleichtern, hat die Autorin verschiedene Stilelemente verwendet, die Ihnen das schnellere Auffinden bestimmter Texte ermöglichen. So finden Sie die Tipps und Musterformulare sofort.

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Hier finden Sie Tipps, Aufzählungen und Checklisten.

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So sind „Merksätze“ gekennzeichnet.

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Hier finden Sie Beispiele, die das Beschriebene plastisch erläutern und verständlich machen.

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Hier finden Sie Definitionen, Rechtsnachweise oder Gesetzestexte.

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Hier finden Sie Übungen und Muster zum Ausfüllen und Nachrechnen.

7 Vorwort

Dieser Ratgeber erläutert alle wichtigen Bereiche des Erbrechts. Typische Fragestellungen, wie sie in der Praxis häufig auftreten, werden klar und übersichtlich beantwortet. Zahlreiche Mustertexte und Expertentipps erleichtern die praktische Umsetzung.

Im 1. Teil werden die verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge zu Lebzeiten erklärt. Hierzu zählen Vollmachten, Patientenverfügungen, die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge, Eheverträge und gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln.

Der 2. Teil erläutert die gesetzliche Erbfolge sowie deren Risiken bei der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Im 3. Teil werden Formerfordernisse und mögliche Inhalte von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen dargestellt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Auslegung, der Widerruf und die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen.

Der 4. Teil erklärt überwiegend anhand von Mustertexten für typische Lebenssituationen, wie man in der Praxis bewährte Testamente für Ehepaare mit und ohne Kinder, Paare ohne Trauschein, Alleinstehende, Geschiedene, Unternehmer und Immobilieneigentümer gestalten kann.

Im 5. Teil werden Fragen beantwortet, die sich unmittelbar nach dem Erbfall stellen können. Erläutert wird die Ablieferung und Eröffnung von Testamenten, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Ermittlung und Sicherung des Nachlasses sowie die gerichtliche Feststellung des Erbrechts.

8Der 6. Teil stellt die Rechte der am Erbfall Beteiligten dar. Erklärt werden dabei die unterschiedlichen Ansprüche des Allein- und Miterben, des Vor- und Nacherben, des Pflichtteilsberechtigten, des Vermächtnisnehmers sowie die Haftung des Erben und die Testamentsvollstreckung.

Im 7. Teil ist das System der Erbschaftsteuer erläutert Zudem werden Tipps und Gestaltungsvorschläge für eine steueroptimale Erbfolgeplanung gegeben.

Der 8. Teil gibt einen Überblick zu den Kosten und Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichte, die anlässlich eines Erbfalls anfallen können.

Konstruktive Anregungen und Hinweise zu diesem Ratgeber sind jederzeit willkommen. Die Kontaktdaten der Autoren finden Sie auf folgender Website: www.advocatio.de

München, im Juni 2017

Ludger Bornewasser

Bernhard F. Klinger

19 1. Kapitel
 
Vorsorge

Die Gestaltungsmöglichkeiten einer privaten Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod sind zahlreich:

 Patientenverfügung (siehe 1. Kapitel, I.)

 Vorsorgevollmacht (siehe 1. Kapitel, II.)

 Betreuungsverfügung (siehe 1. Kapitel, III.)

 Vollmacht über den Tod hinaus (siehe 1. Kapitel, IV.)

 Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen (siehe 1. Kapitel, V.)

 Schenkung von Todes wegen (siehe 1. Kapitel, VI.)

 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (siehe 1. Kapitel, VII.)

 Eheverträge (siehe 1. Kapitel, VIII.)

 Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen (siehe 1. Kapitel, IX.)

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Das gewünschte Ziel einer umfassenden privaten Vorsorge kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen Regelungen sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.

20 I. Die Patientenverfügung

1. Zweck einer Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Aber auch der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an den Behandlungswunsch gebunden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die nahen Angehörigen (beispielsweise der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, diese notwendigen Entscheidungen zu treffen. Entsprechende Regelungen sind in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Nur durch eine Patientenverfügung wird das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruches gewahrt. Ohne Patientenverfügung wird der Arzt sich im Zweifel für eine Maximalbehandlung entscheiden, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung

a) Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Mit Wirkung zum 1.9.2009 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmt. Das Rechtsinstitut Patientenverfügung wurde im Betreuungsrecht verankert. Nach diesen Bestimmungen sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Auch die Anordnung, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, muss grundsätzlich befolgt werden.

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Expertentipp

Die Gültigkeit der vor dem 1.9.2009 errichteten, circa neun Millionen Patientenverfügungen wird durch das neue Gesetz nicht in Frage gestellt. Da aber in der Vergangenheit viele Patientenverfügungen nicht ausreichend präzise und klar formuliert worden sind, sollten sie durch einen Experten überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

21b) Jederzeitiger Widerruf einer Patientenverfügung

Wer eine Patientenverfügung geschrieben und unterzeichnet hat, kann sie jederzeit abändern, widerrufen, vernichten oder ganz neu abfassen (vergleiche § 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).

3. Inhalt einer Patientenverfügung

a) Eindeutige Formulierungen

Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.

b) Verbot der aktiven Sterbehilfe

Bei der Frage der Zulässigkeit einer sogenannten Sterbehilfe muss wie folgt unterschieden werden:

 Als „aktive“ Sterbehilfe bezeichnet man die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen. Sie ist – auch wenn sie auf Verlangen eines Kranken erfolgt und von einem Arzt durchgeführt wird – keine Maßnahme im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und strafbar. Das Verlangen nach aktiver Sterbehilfe mittels einer Patientenverfügung stellt daher einen unzulässigen Behandlungswunsch dar.

 Unter der sogenannten „passiven“ Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf eine lebenserhaltende oder lebensrettende ärztliche Maßnahme. Liegt ein Patient im Sterben, hat also der Sterbeprozess bereits begonnen, ist eine lebensverlängernde Behandlung (zum Beispiel mit den Mitteln der Intensivmedizin) nicht mehr indiziert. Ein Unterlassen dieser Behandlung bedeutet keine Tötung des Patienten durch den Arzt. In dieser Situation ist eine sogenannte „Hilfe im Sterben“, also ärztliche Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess geboten. Hält dagegen der Arzt eine Maßnahme aus medizinischer Sicht für indiziert, obliegt es dem Patienten zu bestimmen, ob, wie lange und in welcher Weise er behandelt und versorgt werden will. Lehnt der Patient eine angebotene lebenserhaltende 22Maßnahme ab oder widerruft seine früher erteilte Einwilligung, darf der Arzt diese Maßnahme nicht durchführen. Stirbt deshalb der Patient, liegt darin keine Tötung durch den Arzt, sondern eine zulässige und straffreie „Hilfe zum Sterben“.

 Unter einer sogenannten „indirekten“ Sterbehilfe wird die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, die als Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können, verstanden. Sie ist zulässig, wenn die Gabe von Schmerzmitteln oder Medikamenten medizinisch indiziert ist, der Patient über die mögliche lebensverkürzende Nebenwirkung aufgeklärt wird und der Medikamentengabe zugestimmt hat.

c) Keine Reichweitenbegrenzung

Die Gültigkeit der Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Grundleiden irreversibel ist und nach ärztlicher Erkenntnis trotz medizinischer Behandlung zum Tode führen wird. Der Wille des Betroffenen ist also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten.

d) Therapiereduktion

Der in einer Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung ärztlicher Behandlung oder Pflege. Es geht immer nur um eine Therapiereduktion, also um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Die Behandlung hat dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern eine bestmögliche Lebensqualität.

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Expertentipp

Man sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann.

234. Formalien einer Patientenverfügung

a) Schriftform

Als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber die Schriftform eingeführt (§ 1901a Absatz 1 BGB). Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein.

Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Eine vorherige Beratung durch einen Arzt ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

b) Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit

Eine Patientenverfügung kann nur errichten, wer ein Mindestalter von achtzehn Jahren erreicht hat. Erforderlich ist weiter gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB eine sogenannte Einwilligungsfähigkeit. Diese fehlt, wenn der Erklärende aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der zu erteilenden Einwilligung zu erkennen oder darüber zu entscheiden. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr imstande sein eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen (beispielsweise den Arzt) hinzuzuziehen.

c) Aufbewahrung

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden können. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden. Empfehlenswert ist es mittels einer sogenannten Notfallkarte im Scheckkartenformat, die in der Brief- oder Handtasche verwahrt wird, auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Originalpatientenverfügung zu verweisen.

Eine Registrierung der Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nur möglich, wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist. Eine Hinterlegung der Patientenverfügung 24ist weder im zentralen Vorsorgeregister noch bei einer sonstigen öffentlichen Stelle möglich.

5. Aufgaben des Betreuers bei einer Patientenverfügung

Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens sind seit 1.9.2009 genau geregelt. Der Schutz des Betroffenen wird durch diese verfahrensrechtlichen Regelungen sichergestellt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahmen mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. Dabei sollen nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen möglichst einbezogen werden. Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen der Richter als neutrale Instanz entscheidet.

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„Patientenverfügung“

Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt folgende Textbausteine für eine Patientenverfügung, die sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen verstehen. Ein kostenloser Download der aktuellen Fassung ist möglich unter www.bmj.de.

Patientenverfügung

1. Eingangsformel

Ich ... (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann:

252. Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll

Wenn

 ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,

 ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist,

 infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z. B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist,

 ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

 Eigene Beschreibung der Anwendungssituation:





(Anmerkung: Es sollten nur Situationen beschrieben werden, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können.)

263. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen

3.1 Lebenserhaltende Maßnahmen

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

 dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten,

 auch fremde Gewebe und Organe zu erhalten, wenn dadurch mein Leben verlängert werden könnte.

ODER

 dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

3.2 Schmerz- und Symptombehandlung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,

 aber ohne bewusstseinsdämpfende Wirkungen.

ODER

 wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch Mittel mit bewusstseinsdämpfenden Wirkungen zur Beschwerdelinderung.

 die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.

273.3 Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt wird, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.

ODER

 dass eine künstliche Ernährung und/oder eine künstliche Flüssigkeitszufuhr nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung erfolgen.

ODER

 dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z. B. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) und keine künstliche Flüssigkeitszufuhr erfolgen.

3.4 Wiederbelebung

A. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 Versuche der Wiederbelebung.

ODER

 die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung.

 dass eine Notärztin oder ein Notarzt nicht verständigt wird beziehungsweise im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.

B. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens

 lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab.

ODER

 lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen ärztlicher Maßnahmen (z. B. Operationen) unerwartet eintreten.

283.5 Künstliche Beatmung

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.

ODER

 dass keine künstliche Beatmung durchgeführt beziehungsweise eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.

3.6 Dialyse

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann.

ODER

 dass keine Dialyse durchgeführt beziehungsweise eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.

3.7 Antibiotika

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann.

ODER

 Antibiotika nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung.

ODER

 keine Antibiotika.

293.8 Blut/Blutbestandteile

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich

 die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann.

ODER

 die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur bei palliativmedizinischer Indikation zur Beschwerdelinderung.

ODER

 keine Gabe von Blut oder Blutbestandteile.

4. Ort der Behandlung, Beistand

Ich möchte

 zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden.

ODER

 wenn möglich zu Hause beziehungsweise in vertrauter Umgebung sterben.

ODER

 wenn möglich in einem Hospiz sterben.

Ich möchte

 Beistand durch folgende Personen:



 Beistand durch eine Vertreterin oder einen Vertreter folgender Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft:



 hospizlichen Beistand.

305. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

 Ich entbinde die mich behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber folgenden Personen:



6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung

 Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein(e) Vertreter(in) – z. B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird.

 Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter (beispielsweise Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in)) erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.

 In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung folgender Personen besondere Bedeutung zukommen:

(Alternativen)

 meiner/meinem Bevollmächtigten.

 meiner Betreuerin/meinem Betreuer.

 der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.

 andere Person:

31 Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärztinnen und Ärzte/das Behandlungsteam/mein(e) Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Bei unterschiedlichen Meinungen soll in diesen Fällen der Auffassung folgender Personen besondere Bedeutung zukommen:

(Alternativen)

 meiner/ meinem Bevollmächtigten.

 meiner Betreuerin/ meinem Betreuer.

 der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.

 andere Person:

7. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen

 Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen:

Bevollmächtigte(r)

Name: ___

Anschrift: ___

Telefon: ___ Telefax: ___

E-Mail: ___

32 Ich habe eine Betreuungsverfügung zur Auswahl der Betreuerin oder des Betreuers erstellt (ggf.: und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der/dem von mir gewünschten Betreuerin/Betreuer besprochen).

Gewünschte(r) Betreuerin/Betreuer

Name: ___

Anschrift: ___

Telefon: ___ Telefax: ___

E-Mail: ___

8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung

Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:

 Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen.

 Sonstige Unterlagen, die ich für wichtig erachte:

9. Organspende

 Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (gegebenenfalls: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann

(Alternativen)

 geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor.

 gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.

ODER

 Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.

3310. Schlussformel

 Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

11. Schlussbemerkungen

 Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.

 Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.

 Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.

 Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

12. Information/Beratung

 Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch



 und beraten lassen durch



13. Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit

Herr/Frau ___

wurde von mir am ___

bzgl. der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt.

Er/sie war in vollem Umfang einwilligungsfähig.

Datum ___

Unterschrift,

Stempel der ___

Ärztin/des Arztes

 Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch eine Notarin oder einen Notar bestätigt werden.

34Unterschrift,

Stempel der ___

Ärztin/des Arztes

 Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch eine Notarin oder einen Notar bestätigt werden.

14. Aktualisierung

 Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.

ODER

 Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch meine Unterschrift erneut bekräftige.

 Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend:

(Alternativen)

 in vollem Umfang.

 mit folgenden Änderungen:





Datum ___

Unterschrift ___

II. Die Vorsorgevollmacht

Niemand ist davor sicher, dass er wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für diese Fälle sollte durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt werden.

1. Zweck einer Vorsorgevollmacht

Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die Möglichkeiten der Medizin durch Einsatz von technischen Mitteln den Todeseintritt zu 35verzögern, schreiten stetig voran. Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können. 25 % der über 85-Jährigen leiden unter seniler Demenz und sind damit betreuungsbedürftig. Auch junge Menschen können durch einen Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos sein, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden.

a) Vermeidung der Amtsbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann. Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgerichteinen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.

Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht ist ein streng formalistisches Verfahren. Es kann deshalb erhebliche Zeit vergehen, bis ein Betreuer bestellt wird. Der Betroffene muss vom Richter angehört und amtsärztlich untersucht werden. Ergibt diese Untersuchung, dass man bereits betreuungsbedürftig ist, kann oft keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden.

b) Geschäftsfähigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht darf man nicht „auf die lange Bank schieben“. Jeder muss Vorsorge treffen, solange er die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Ist die Einsichtsfähigkeit (beispielsweise wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, muss möglicherweise vom Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

362. Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (beispielsweise nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sogenannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:

 Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

 Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten

 Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen

 Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten

 Vornahme von Schenkungen

 Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist eine notarielle Beglaubigung notwendig.)

 Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung oder Beglaubigung notwendig sein.)

 Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs

 Vertretung vor Gericht

 Erteilung einer Untervollmacht

Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden.

img

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind unter anderem Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Eigengefährdung, das Anbringen von Bettgittern, das Fixieren mit Gurt, die Verabreichung von Schlafmitteln und Psychopharmaka.

373. Wirkungen einer Vorsorgevollmacht

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (beispielsweise Geschäftspartner, Behörden, Gerichte, Banken), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten:

a) Außenverhältnis

Im Außenverhältnis gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben („rechtliches Können“).

img

Vollmacht

Je nach Vollmacht kann der Bevollmächtigte Kredite aufnehmen, Gegenstände des Vermögens verkaufen, Mietverträge kündigen und Forderungen beitreiben. Diese Maßnahmen sind selbst dann wirksam, wenn der Bevollmächtigte „übereifrig“ handelt und diese Schritte vorher nicht mit dem Vollmachtgeber abgeklärt hat.

b) Innenverhältnis

Das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“). Hier kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten bestimmte Weisungen und Wünsche „mit auf den Weg geben“. So kann er festlegen, ob Vermögenswerte zur Finanzierung von Pflegekosten veräußert werden dürfen. Man kann auch bestimmen, ob bei einer Heimunterbringung die Wohnung aufgelöst werden soll und ob Kredite zur Finanzierung der Pflegekosten aufgenommen werden dürfen.